Alles über die rechtlichen Hinweise: Pflichten und Tipps für Ihre Website

Seit Mai 2024 hat sich die rechtliche Grundlage der Impressumspflichten geändert. Das SREN-Gesetz hat die Identifizierungspflichten von Webseitenbetreibern neu kodifiziert und den alten Artikel 6 III des LCEN durch neue Artikel 1-1 und 1-2 des LCEN ersetzt. Die meisten Online-Leitfäden haben diese Überarbeitung noch nicht integriert. Das Verständnis dieses neuen Rahmens ist eine Voraussetzung für jeden Webseitenbetreiber, sei es ein persönlicher Blog oder eine E-Commerce-Plattform.

SREN-Gesetz und neue Artikel des LCEN: Was sich 2024 geändert hat

Artikel 48 des Gesetzes Nr. 2024-449 vom 21. Mai 2024 (sogenanntes SREN-Gesetz) hat eine klare Unterscheidung zwischen zwei zuvor zusammengefassten Pflichten eingeführt. Artikel 1-1 des LCEN behandelt nun ausschließlich die Identifikationsinformationen, die der Betreiber zugänglich machen muss. Artikel 1-2 legt die strafrechtlichen Sanktionen fest, die im Falle eines Verstoßes gelten.

Diese Trennung ist nicht kosmetisch. Sie klärt die Lesart des Textes sowohl für Juristen als auch für nicht-juristische Betreiber. Das Sanktionensystem, das am 23. Mai 2024 in Kraft trat, sieht 1 Jahr Gefängnis und 75.000 Euro Geldstrafe für eine natürliche Person vor, die die Identifizierungspflicht nicht einhält.

Eine Webseite, die noch auf den alten Artikel 6 III in ihrem Impressum verweist, ist jedoch nicht automatisch rechtswidrig, solange die erforderlichen Informationen dort aufgeführt sind. Die Nennung einer abgeschafften rechtlichen Grundlage kann jedoch ein Glaubwürdigkeitsproblem darstellen, insbesondere gegenüber einem Partner oder Investor, der die Konformität der Webseite überprüfen würde.

Die Impressum von Mon Coach A Domicile zu konsultieren, gibt einen konkreten Überblick darüber, wie diese Informationen auf einer professionellen Webseite strukturiert sein können.

Mann, der von zu Hause aus an der Erstellung des Impressums seiner Webseite mit einem Laptop arbeitet

Pflichtangaben im Impressum: Präziser Inhalt je nach Status des Betreibers

Der erforderliche Inhalt variiert je nachdem, ob der Betreiber eine natürliche oder juristische Person ist. Verwirrungen sind häufig, insbesondere bei Mikro-Unternehmern, die bestimmte Elemente weglassen.

Natürliche Person (Einzelunternehmer, Mikro-Unternehmer)

  • Name, Vorname und Adresse, begleitet von der Angabe “Einzelunternehmer” oder den Initialen “EI” für Einzelunternehmer
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer zur Kontaktaufnahme mit dem Unternehmen
  • Handelsregisternummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Identität des Hosting-Anbieters: Name oder Firmenbezeichnung, Adresse und Telefonnummer
  • Für regulierte Tätigkeiten (Apotheke, Ausschank von Getränken): Name und Adresse der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat

Juristische Person (Gesellschaft)

Gesellschaften müssen ihre Firmenbezeichnung, ihre Rechtsform und das Stammkapital angeben, zusätzlich zur Adresse des Hauptsitzes und den Kontaktdaten. Die Handelsregisternummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Informationen über den Hosting-Anbieter bleiben identisch.

Das Weglassen der Identität des Hosting-Anbieters ist das häufigste Versäumnis auf den Webseiten kleiner Unternehmen. Viele denken, dass diese Angabe nur für große Webseiten gilt, während sie für alle ohne Ausnahme zutrifft.

Digitale Barrierefreiheit und Impressum im E-Commerce seit Juni 2025

Die europäische Richtlinie 2019/882, die in Frankreich durch das Gesetz Nr. 2023-171 vom 9. März 2023 umgesetzt wurde, hat die Pflichten zur digitalen Barrierefreiheit auf Webseiten des E-Commerce, die für Verbraucher bestimmt sind, seit dem 28. Juni 2025 ausgeweitet. Diese Pflicht, die zuvor nur für den öffentlichen Sektor galt, betrifft nun auch private Online-Shops.

Die DGCCRF ist zuständig für die Kontrolle dieser Handelswebseiten. Die Sanktionen erfolgen in Form von Bußgeldern der 5. Klasse, die bis zu 7.500 Euro pro Verstoß für ein Unternehmen betragen können, und sie sind kumulierbar. Eine E-Commerce-Webseite, die die Barrierefreiheitsstandards nicht einhält, sieht sich daher erheblichen Geldstrafen ausgesetzt, zusätzlich zu den Sanktionen, die sich auf das Impressum selbst beziehen.

Für Betreiber von Handelswebseiten bedeutet dies, dass die Impressumseite auch eine Erklärung zur Barrierefreiheit enthalten muss. Die Rückmeldungen aus der Praxis variieren hinsichtlich des erwarteten Detaillierungsgrads in dieser Erklärung, aber die DGCCRF hat begonnen, gezielte Kontrollen durchzuführen.

Draufsicht auf einen Schreibtisch mit Smartphone, das das Impressum anzeigt, Notizbuch und Lesebrille

Personenbezogene Daten und Cookies: Impressum und DSGVO-Konformität verbinden

Das Impressum beschränkt sich nicht auf die Identität des Betreibers. Jede Webseite, die personenbezogene Daten erhebt, muss den Nutzer über den Zweck dieser Erhebung, die rechtliche Grundlage der Verarbeitung, die Empfänger der Daten und die Rechte, die ihm zustehen (Zugriff, Berichtigung, Löschung), informieren.

Diese Informationen können in einer separaten Datenschutzerklärung oder direkt auf der Impressumseite aufgeführt werden. Wichtig ist, dass sie sichtbar und in maximal zwei Klicks von jeder Seite der Webseite aus zugänglich sind.

Bezüglich der Cookies muss der Betreiber die Zwecke jeder Kategorie von verwendeten Cookies angeben und dem Nutzer ermöglichen, diese granular zu akzeptieren oder abzulehnen. Ein einfacher Banner “Diese Webseite verwendet Cookies” ohne Ablehnungsoption reicht seit mehreren Jahren nicht mehr aus.

  • Streng notwendige Cookies: keine Zustimmung erforderlich, aber Pflichtinformation
  • Analytische und Werbe-Cookies: vorherige ausdrückliche Zustimmung erforderlich
  • Drittanbieter-Cookies: Identifizierung des Empfängers und des Zwecks in der Datenschutzerklärung

Das geistige Eigentum gehört ebenfalls zu den Punkten, die im Impressum nicht vernachlässigt werden dürfen. Wenn die Webseite Bilder, Illustrationen oder Texte von Dritten verwendet, müssen die Quelle und das geistige Eigentum angegeben werden. Das Fehlen eines Credits kann die Haftung des Betreibers zur Folge haben.

Sanktionen und Kontrollen: Ein von kleinen Betreibern unterschätztes Risiko

Das Versäumnis der Identifizierungspflichten kann zu strafrechtlichen Verfolgungen führen. Mit der Neuregelung durch das SREN-Gesetz ist die Sanktion klar definiert: ein Jahr Gefängnis und 75.000 Euro Geldstrafe für natürliche Personen. Juristische Personen müssen mit fünffachen Geldstrafen gemäß den üblichen Regeln des Strafrechts rechnen.

In der Praxis sind Verfolgungen für Webseiten mit geringem Verkehr jedoch selten. Die verfügbaren Daten erlauben keine Schlussfolgerungen über die tatsächliche Häufigkeit der gezielten Kontrollen, die speziell die Impressumspflichten betreffen. Ein Handelsstreit oder ein Konflikt mit einem Kunden kann jedoch dazu führen, dass ein Richter das Fehlen eines Impressums als ein erschwerendes Element ansieht.

Die Kosten für die Einhaltung der Vorschriften sind jedoch gering. Das Verfassen einer vollständigen Impressumseite dauert maximal einige Stunden, und die erforderlichen Informationen sind in den Verwaltungsdokumenten des Unternehmens verfügbar. Diese Formalität hinauszuzögern, bedeutet, sich einem unverhältnismäßigen Risiko im Vergleich zum erforderlichen Aufwand auszusetzen.

Alles über die rechtlichen Hinweise: Pflichten und Tipps für Ihre Website